| 3.1 |
Mitglied werden kann jede natürliche und juristische Person, die im Bereich des Personenschützers oder als Sicherheitsfachkraft ausgebildet bzw. tätig sind.
Dies gilt auch für Fachdozenten und Polizeiangehörige. |
| 3.2 |
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. |
| 3.3 |
Über den Eintritt entscheidet der Vorstand. |
| 3.4 |
Förderndes Mitglied kann jeder werden, der den Verband in seinen Arbeitsbereichen materiell oder finanziell unterstützen möchte. |
| 3.5 |
Die Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. |
| 3.6 |
Jedes ordentliche Mitglied, das nach Ablauf eines Jahres die in § 3 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, wird zum Fördermitglied ernannt |
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
| 6.1 |
Der Verband besteht mindestens aus dem 1. Vorsitzenden auch Präsident genannt, dem 2. Vorsitzenden sowie einem Schatzmeister.
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Personen, mehr als 50 % sollten im Besitz der Deutschen Staatsangehörigkeit sein |
| 6.2 |
Die Bestellung stellvertretender Vorstandsmitglieder ist zulässig. |
| 6.3 |
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung sowie der Geschäftsordnung. |
| 6.4 |
Der Vorstand wird in der Regel in einer ordentlichen Mitgliederversammlung auf mindestens fünf Jahre bestellt, bis zum Schluss der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, in der dann neu gewählt wird.
Nur der Präsident kann für mehrere Wahlperioden gewählt werden.
Der Vorstand verbleibt aber bis zur Neuwahl weiterhin im Amt. |
| 6.5 |
Die Bestellung von Handlungsbevollmächtigten, die befugt sind, den Verein im Rahmen der Vollmacht zu vertreten, ist zulässig. |
| 6.6 |
Der oder die Vertreter der Auslandsabteilungen werden vom Vorstand mit einfacher Mehrheit bestimmt. Es kann ein eigener Landesvizepräsident gewählt werden,
der dem der IPSTA aus Deutschland untersteht.
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| 6.7 |
Jede Landesvertretung handelt auf eigene Verantwortung und ist nicht berechtigt Ausgaben im Namen der IPSTA Assoziation zutätigen.
Evtl. Schulden werden nicht vom Hauptverband der Assoziation übernommen.
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| 6.8 | Jede Firma hat für jede Einstufung eine weitere Stimme also:
bis 5 gemeldete 2 Stimmen,
bis 10 gemeldete 3 Stimmen,
bis 50 gemeldete 4 Stimmen und
über 50 gemeldete 5 Stimmen.
Jedes Personenmitglied hat eine Stimme.
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| 7.1 |
Jedes Mitglied also auch das Fördermitglied ist berechtigt daran teilzunehmen. |
| 7.2 |
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen und findet wenigstens 1 x im Jahr statt. Es wird dazu schriftlich es gilt auch per Hinweis in unseren News,eingeladen was wenigstens 14 Tage vor dem Termin erfolgen muss. |
| 7.3 |
Der Vorstand kann zusätzlich weitere außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. |
| 7.4 |
Den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen führt der Vorstandsvorsitzende oder einer seiner Stellvertreter. |
| 7.5 |
Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit der bei der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung vertretenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst. |
| 7.6 |
Die Wahlen können auf Antrag geheim erfolgen. |
| 9.1 |
Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wozu mindestens 4 Wochen vorher schriftlich eingeladen werden muss. |
| 9.2 |
Zur Auflösung ist der übereinstimmende Beschluss vom Vorstand und der Mitgliederversammlung erforderlich, was einer Zweidrittel Mehrheit bedarf. |
| 9.3 |
Die Versammlung ist jedoch erst beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sind diese nicht anwesend kann eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, wo dann aber nur noch die einfache Mehrheit der Mitglieder zur Beschlussfähigkeit ausreicht. |
| 9.4 |
Die Versammlung beschließt bei der Auflösung des Verbandes die Art der Liquidation und die Verwendung des Vermögens.
Es sollte, wenn möglich an eine Gemeinnützige Einrichtung, die der Vorstand bestimmt, fallen.
Jedes Mitglied kann einen Vorschlag diesbezüglich unterbreiten. |